Seit 1. Januar 2009 ist ein Energieausweis für nahezu alle Wohngebäude Pflicht. Seit 1. Mai 2015 müssen die Kennwerte zum Energieverbrauch auch in der Immobilienanzeige genannt werden, spätestens bei der Besichtigung muss dem Mieter der Energieausweis vorgelegt werden. Der Energieausweis gibt Auskunft über den energetischen Zustand des Gebäudes und basiert auf dem Energieverbrauch (Verbrauchsausweis) oder dem Energiebedarf (Bedarfsausweis).
Der Verbrauchsausweis orientiert sich an den tatsächlichen Verbrauchsdaten der Vergangenheit. Beim teureren Bedarfsausweis wird der theoretische Energiebedarf eines Gebäudes durch ein technisches Gutachten ermittelt. Der Beurteilung liegen alleine bauliche Aspekte wie Heizungsanlage, Qualität der Fenster oder Dämmung zugrunde.
Folgende Regeln legen fest, ob für den Energieausweis eines Wohnhauses Wahlfreiheit besteht oder ob der aufwendigere EA auf der Basis des Energiebedarfs Pflicht ist.
Verbrauchsausweis
- Alle Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten
- Wohngebäude, für die der Bauantrag ab 1. November 1977 gestellt wurde und die die Wärmeschutzverordnung von 1977 beachten
- Wohngebäude von vor 1977, die z.B. durch Modernisierungsmaßnahmen die Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllen
Bedarfsausweis
- Alle Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die die Wärmeschutzverordnung von 1977 nicht erfüllen
- Alle neu gebauten Wohngebäude
- Bei Modernisierungsmaßnahmen in Wohngebäuden
Ausnahmen von der Energieausweis-Pflicht
- Neubauten
- Denkmalgeschützte Wohngebäude
- Selbst genutzte Immobilien, solange sie nicht vermietet oder verkauft werden
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